Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Allgemeines
Für die Geschäftsbeziehung zwischen der AlphaRack GmbH und dem Kunden gelten bei Bestellungen ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen in ihrer zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen Fassung.
Abweichende Bedingungen des Bestellers werden nicht anerkannt, es sei denn AlphaRack GmbH stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu.
Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt, selbst wenn sie nicht noch einmal besonders vereinbart werden.
Unsere Angebote richten sich an Unternehmer, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB und gewerbliche Wiederverkäufer sowie an Verbraucher.
2. Angebote und Vertragsabschluss
Unsere Angebote sind unverbindlich und freibleibend.
Sofern eine Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB anzusehen ist, können wir diese innerhalb von zwei Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung annehmen oder innerhalb
dieser Frist die bestellte Ware zusenden.
An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Besteller überlassenen Unterlagen, wie z. B. Kalkulationen, Zeichnungen etc., behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor.
Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dazu dem Besteller unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung.
Soweit wir das Angebot des Bestellers nicht innerhalb der Frist von zwei Wochen annehmen, sind diese Unterlagen uns unverzüglich zurückzusenden.
Alle weiteren Vereinbarungen, auch mündliche Abreden, werden erst durch schriftliche Bestätigung rechtswirksam.
3. Preise und Zahlung
Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, verstehen sich unsere Preise „Frei Haus“ ausschließlich Abladen und zuzüglich Mehrwertsteuer in jeweils gültiger Höhe.
Soweit nicht anders beschrieben, verstehen sich die angegebenen Preise jeweils für ein Stück.
Sofern nicht ausdrücklich anders erwähnt, gelten die Preise für die abgebildeten Artikel gemäß Beschreibung, nicht jedoch für Inhalt, Zubehör und Dekoration.
Treppentransporte und Transporte "Frei Verwendungsstelle" sind im "Frei Haus"-Preis nicht enthalten, sofern sie nicht ausdrücklich vereinbart sind. Insel- und Hochgebirgslieferungen,
sowie Fixtermine mit Uhrzeitangabe sind zuschlagspflichtig.
Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen,
die 2 Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten. Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf das auf der Rechnung / Auftragsbestätigung genannte Konto zu erfolgen.
Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig. Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist der Kaufpreis innerhalb von 10 Tagen nach Lieferung zu zahlen.
Verzugszinsen werden in Höhe von 4 % über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a. berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
4. Lieferzeit
Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus.
Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
Sofern wir die Bestellung des Kunden annehmen, wird die Auslieferung der Ware unverzüglich nach Eingang der Bestellung veranlasst.
Bei Bestellungen gegen Vorkasse wird die Ware erst nach vollständigem Geldeingang bei der AlphaRack GmbH ausgeliefert.
Wir nehmen keine Reservierung der bestellten Ware bis zum Zahlungseingang vor.
Falls wir ohne eigenes Verschulden zur Lieferung der bestellten Ware nicht in der Lage sind, weil der Lieferant seine vertraglichen Verpflichtungen nicht erfüllt, ist AlphaRack GmbH
dem Besteller gegenüber zum Rücktritt berechtigt. In einem solchen Fall werden wir den Kunden unverzüglich darüber informieren, dass die bestellte Ware nicht verfügbar ist.
Bereits erbrachte Gegenleistungen des Bestellers werden unverzüglich zurückerstattet.
Falls wir an der Erfüllung einer Lieferverpflichtung durch den Eintritt unvorhergesehener Ereignisse,
die uns oder unsere Lieferanten betreffen, gehindert werden und wir diese auch mit der nach den Umständen zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnte,
z.B. Krieg, Naturkatastrophen, und höhere Gewalt, so verlängert sich die Lieferfrist angemessen.
Auch hierüber werden wir den Besteller unverzüglich informieren. Die gesetzlichen Ansprüche des Bestellers bleiben hiervon unberührt.
Wir haften nicht im Fall des von uns nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführten Lieferverzugs.
Setzt uns der Besteller, nachdem wir bereits in Verzug geraten sind, eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung, so ist er nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist berechtigt,
vom Vertrag zurückzutreten. Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung stehen dem Besteller nur zu, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder auf einer wesentlichen Pflichtverletzung beruht.
Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen.
Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Ware in dem Zeitpunkt auf den Besteller über,
in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist. Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Bestellers wegen eines Lieferverzuges bleiben unberührt.
5. Versand und Gefahrenübergang
Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird, sind der Versandweg und das Transportmittel unserer Wahl zu überlassen.
Der Besteller hat die Verpflichtung die Ware beim Empfang auf ihre Vollständigkeit und Unversehrtheit zu prüfen.
Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers an diesen versandt, so geht mit der Absendung an den Besteller, spätestens mit Verlassen des Werks/Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs oder
der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Besteller über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.
Transportschäden sind in jedem Fall (auch bei verdeckten Schäden) innerhalb von vier Werktagen zu melden. Spätere Reklamationen können nicht bearbeitet werden.
Sollte der Besteller die Abnahme verweigern, ist er verpflichtet, alle ihm bekannten Mängel oder sonstigen Einwendungen, die er zur Verweigerung der Abnahme geltend machen will, darzulegen.
Andere als die angezeigten Mängel oder Einwendungen berechtigen zu einer späteren Abnahmeverweigerung nur, wenn diese dem Käufer nachweislich erst später bekannt geworden sind.
Falls der Besteller es wünscht, werden wir eine vereinbarte Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken. Die dafür anfallenden Kosten trägt der Besteller.
Die Transportversicherung wird ausschließlich auf schriftliches Verlangen des Bestellers abgeschlossen.
6. Eigentumsvorbehalt
Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor.
Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen.
Wir sind berechtigt, die Ware zurückzunehmen, wenn der Besteller sich vertragswidrig verhält.
Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Ware zurückzunehmen.
In der Zurücknahme der Ware durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag.
Wir sind nach Rücknahme der Ware zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln.
Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.
Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen.
Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist.
Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt.
Die Forderungen des Abnehmers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller schon jetzt an uns in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura- Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab.
Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Ware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist.
Der Besteller bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt.
Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt.
Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt,
nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.
Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht,
die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Ware durch den Besteller erfolgt stets Namens und im Auftrag für uns.
In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Bestellers an der Ware an der umgebildeten Sache fort.
Sofern die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Ware zu den anderen bearbeiteten
Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart,
dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt. Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Besteller tritt der Besteller auch
solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden
Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
7. Mängel und Gewährleistung
Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach §377 und §378 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
Offensichtliche Mängel sind vom Besteller unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware, versteckte Mängel ebenfalls unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb einer Woche
nach deren Entdeckung schriftlich uns gegenüber zu rügen.
Vor etwaiger Rücksendung der Ware ist unsere Zustimmung einzuholen.
Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so werden wir die Ware,
vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge nach unserer Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben.
Rückgriffsansprüche bleiben von vorstehender Regelung ohne Einschränkung unberührt. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche –
vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit,
bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel,
mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Besteller oder Dritten unsachgemäß
Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche. Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung
erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von uns gelieferte Ware nachträglich an einen anderen
Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch. Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung der von
uns gelieferten Ware bei unserem Besteller. Die Gesamthaftung des Verkäufers für Ansprüche auf Schadensersatz und Vertragsstrafen jeglicher Art (auch in Bezug auf Verspätung) ist ausgeschlossen.
Klagen des Bestellers in Bezug auf Rechtshandlungen nach diesem Vertrag dürfen nicht später als 6 Monate nach Ende der Gewährleistungszeit erhoben werden.
Dies gilt nicht für Haftung und Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits beruhen.
8. Haftungsbeschränkung
Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Besteller Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz
oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen in diesem Vertrag ist die Haftung für Folgeschäden jeglicher Art ausgeschlossen,
insbesondere für entgangenen Gewinn und Produktionsausfall. Dies gilt nicht für Personenschäden.
Für Sachschäden haften wir nur im Rahmen der Leistungen unserer Haftpflichtversicherung.
Wir haften nicht für Fehler, die durch Teile entstehen, die wir nicht geliefert haben, bei Änderungen ohne schriftliche Zustimmung unsererseits, bei nicht fachgerecht ausgeführten Aufbau durch den
Besteller oder bei normaler Abnutzung. Wir haften nicht dafür, dass die von uns gelieferte Ware gegen ein Schutzrecht im Bestimmungsland verstößt.
9. Gerichtsstand und Anwendbares Recht
Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist unser Geschäftssitz,
sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt. Wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem Geschäftssitz zu verklagen. Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der
Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
10. Sonstiges
Alle Vereinbarungen, die zwischen den Parteien zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.
Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Regelung eine solche gesetzlich zulässige Regelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt, bzw. diese
Lücke ausfüllt.
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